18.11.2010 Verfahrensrecht

OGH: Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO iZm DSG 2000?

Ansprüche nach dem DSG ziehen nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich; vielmehr handelt es sich um höchstpersönliche Ansprüche; der Anspruch auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten ist ein bloßes Begleitrecht bzw Nebenrecht, das trotz seiner möglicherweise vermögensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall nicht zu einer Einstufung dieser Ansprüche als vermögensrechtlich führt


Schlagworte: Revision, Datenschutzrecht, vermögensrechtliche / höchstpersönliche Ansprüche
Gesetze:

§ 500 Abs 2 ZPO, § 502 Abs 1 ZPO

GZ 6 Ob 112/10d, 11.10.2010

OGH: Bei der Verletzung von höchstpersönlichen Rechten, die einer Bewertung durch Geld unzugänglich sind, hat ein Bewertungsausspruch zweiter Instanz zu unterbleiben. Ein dennoch vorgenommener Bewertungsausspruch ist jedenfalls gegenstandslos. Die Zulässigkeit der Revision hängt daher nur vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab. Diese Voraussetzung ist nach Rsp und hL und bei Streitigkeiten nach dem DSG erfüllt, zumal die Ansprüche nach dem DSG nicht notwendig auch vermögensrechtliche Folgen nach sich ziehen. Vielmehr handelt es sich um höchstpersönliche Ansprüche; der Anspruch auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten ist ein bloßes Begleitrecht bzw Nebenrecht, das trotz seiner möglicherweise vermögensrechtlichen Konsequenzen im Einzelfall nicht zu einer Einstufung dieser Ansprüche als vermögensrechtlich führt.