OGH: Zum Verbesserungsverfahren iSd § 84 Abs 3 ZPO
Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann
§ 84 Abs 3 ZPO
GZ 1 Ob 134/10b, 10.08.2010
OGH: Die höchstgerichtliche Judikatur fordert ein Verbesserungsverfahren iSd § 84 Abs 3 ZPO auch in den Fällen unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Verbesserungspflicht erfasst daher ungenügende Klagsangaben, die das angerufene Gericht an seiner sachlichen Zuständigkeit zweifeln lassen.