25.11.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zum Verbesserungsverfahren iSd § 84 Abs 3 ZPO

Die Vorschrift des § 84 Abs 3 ZPO verpflichtet das Gericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens jedenfalls dann, wenn einem bestimmten Schriftsatz ein gesetzlich vorgeschriebener Inhalt fehlt, sodass eine sachliche Antragserledigung nicht erfolgen kann; hingegen ist eine Verbesserung nicht möglich, wenn ein solcher Schriftsatz den vorgeschriebenen Inhalt so weit enthält, dass über ihn sachlich - wenn auch nicht in stattgebendem Sinn - abgesprochen werden kann


Schlagworte: Schriftsätze, Verbesserungsverfahren, sachliche Zuständigkeit
Gesetze:

§ 84 Abs 3 ZPO

GZ 1 Ob 134/10b, 10.08.2010

OGH: Die höchstgerichtliche Judikatur fordert ein Verbesserungsverfahren iSd § 84 Abs 3 ZPO auch in den Fällen unzureichender oder unklarer Tatsachenbehauptungen zur Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Verbesserungspflicht erfasst daher ungenügende Klagsangaben, die das angerufene Gericht an seiner sachlichen Zuständigkeit zweifeln lassen.