16.12.2010 Verfahrensrecht

OGH: Schlüssiges Tatsachengeständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO

Erklärungen über das "Nichtwissen" können auf (noch) vertretbare Weise als schlüssiges Tatsachengeständnis iSd § 267 Abs 2 ZPO gewertet werden


Schlagworte: Beweis, schlüssiges Tatsachengeständnis
Gesetze:

§ 267 ZPO

GZ 1 Ob 119/10x, 10.08.2010

OGH: Es ist richtig, dass der Kläger das gegnerische Vorbringen zur fehlenden aufsichtsbehördlichen Genehmigung nicht ausdrücklich außer Streit gestellt hat. Ebenso wenig hat er aber bestritten, dass die Aufsichtsbehörde den Flächenwidmungsplan nicht (explizit mit Bescheid) genehmigt hat. Vielmehr behauptete er, ihm sei "naturgemäß nicht bekannt, ob diese Genehmigung erfolgt sei". Derartige Erklärungen über das "Nichtwissen" können auf (noch) vertretbare Weise als schlüssiges Tatsachengeständnis iSd § 267 Abs 2 ZPO gewertet werden, zumal der Kläger auch in seiner Berufung die fehlende Genehmigung nicht ausdrücklich bestritt, sondern ihr keine entscheidende Bedeutung zumaß.