16.12.2010 Verfahrensrecht

OGH: Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit iSd § 31 Abs 1 JN

Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen; kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine von ihnen, so ist von der Delegierung abzusehen


Schlagworte: Zuständigkeit, Delegierung, Zweckmäßigkeit
Gesetze:

§ 31 JN

GZ 4 Ob 194/10y, 09.11.2010

OGH: Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann. Zweckmäßigkeitsgründe sind insbesondere der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen. Weiters kann für eine Delegierung die Möglichkeit sprechen, mehrere gleich gelagerte Rechtssachen bei einem Gericht zu verbinden. Die Übertragung der Zuständigkeit muss im Interesse beider Parteien liegen; kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden und widerspricht eine von ihnen, so ist von der Delegierung abzusehen. Der Kanzleisitz der Parteienvertreter ist unerheblich.