16.12.2010 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage der Rekurslegitimation des Gemeinschuldners iZm Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses

Nach § 88 Abs 3 KO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen; die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen; fehlt dem Rechtsmittelwerber aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihm auch kein Rekursrecht iZm der Enthebungsfrage zu


Schlagworte: Konkursrecht, Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses, Gemeinschuldner, Rekurslegitimation
Gesetze:

§ 88 KO

GZ 8 Ob 96/10s, 04.11.2010

OGH: Nach § 88 Abs 1 KO hat das Konkursgericht von Amts wegen oder auf Antrag der Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss zu bestellen, wenn dies die Eigenart oder der besondere Umfang des Unternehmens des Gemeinschuldners für geboten erscheinen lässt. In dieser Hinsicht kommt den Gläubigern, den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden, den gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretungen der Gläubiger sowie den im Unternehmen errichteten Organen der Belegschaft ein Vorschlagsrecht (Präsentationsrecht) zu. Die Vorschläge binden das Gericht aber nicht. Ein darüber hinausgehender Einfluss auf die Zusammensetzung des Gläubigerausschusses besteht nicht.

Gem § 88 Abs 3 KO hat das Konkursgericht Mitglieder des Gläubigerausschusses von Amts wegen oder auf Antrag der ersten oder einer späteren zur Verhandlung dieses Gegenstands einberufenen Gläubigerversammlung aus wichtigen Gründen zu entheben. Die übrigen Verfahrensbeteiligten und insbesondere der Gemeinschuldner haben kein Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds; allerdings können sie eine solche Maßnahme anregen.