23.12.2010 Verfahrensrecht

OGH: Einstweilige Verfügung nach § 382g EO - Stalking und rechtfertigendes Interesse

Den Verletzer trifft die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre, Stalking, rechtfertigendes Interesse, Behauptungs- und Beweislast
Gesetze:

§ 382g EO

GZ 3 Ob 187/10m, 11.11.2010

OGH: Der OGH hat bereits mehrfach dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Umständen ein Eingriff in die Privatsphäre - zu deren zivilrechtlichen Schutz eine einstweilige Verfügung nach § 382g Abs 1 EO erlassen werden kann - durch ein legitimes Informationsinteresse gerechtfertigt sein könnte. Danach trifft den Verletzer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er in Verfolgung eines berechtigten Interesses handelte und dass die gesetzte Maßnahme ihrer Art nach zur Zweckerreichung geeignet war. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der vom Antragsgegner angestrebte Nachweis einer außerehelichen Beziehung der Antragstellerin (wobei die Streitteile im Übrigen getrennt leben und deren Ehe mittlerweile rechtskräftig geschieden ist; nur hinsichtlich des Ausspruchs des Alleinverschuldens des Antragsgegners ist ein Berufungsverfahren anhängig) mit gelinderen Mitteln hätte erfolgen können, ist angesichts der festgestellten massiven und lang andauernden Verfolgungshandlungen des Antragsgegners jedenfalls vertretbar.