13.01.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zur Exszindierungsklage nach § 37 EO

Eine Widerspruchsklage bei einem obligatorischen Wohnungsgebrauchs- oder -fruchtgenussrecht ist unzulässig; beschränkt dingliche Rechte an Liegenschaften, für deren Fortbestehen oder Erlöschen die EO eigene Regeln enthält, machen eine Exekution auf die belastete Liegenschaft nicht unzulässig


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exszindierungsklage
Gesetze:

§ 37 EO

GZ 3 Ob 113/10d, 01.09.2010

OGH: Nach § 37 EO kann ein Dritter gegen die Exekution Widerspruch erheben, wenn er an einem von ihr betroffenen Gegenstand (auch Teilen davon oder Liegenschaftszubehör in der Zwangsversteigerung) Rechte behauptet, welche die Vornahme der Exekution unzulässig machen würden.

Die Exszindierungsgründe sind in der EO nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden. Eine Widerspruchsklage betreffend obligatorische Ansprüche ist nur bei Herausgabeansprüchen hinsichtlich nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehöriger Sachen, die der Verpflichtete nur im Namen eines Dritten innehat, zulässig. Davon kann bei einem obligatorischen Wohnungsgebrauchs- oder -fruchtgenussrecht keine Rede sein. Aber selbst beschränkt dingliche Rechte an Liegenschaften, für deren Fortbestehen oder Erlöschen die EO eigene Regeln enthält (schon das Erstgericht verwies zu Recht auf § 150 Abs 1 EO), machen eine Exekution auf die belastete Liegenschaft nicht unzulässig, weshalb es auf die Frage der Offenkundigkeit der vom Kläger behaupteten Dienstbarkeit nicht ankommen kann. Selbst eine im Grundbuch einverleibte Dienstbarkeit der Wohnung berechtigt in der Zwangsversteigerung der belasteten Liegenschaft niemals zur Exszindierung. Selbst eine offenkundige Dienstbarkeit könnte also nur im Verhältnis zum Ersteher eine Rolle spielen.

Auf seinen Wohnungserhaltungsanspruch gegen die Verpflichtete nach § 97 ABGB, dessen Eignung als Exszindierungsgrund die Vorinstanzen zu Recht verneint hatten, kommt der Kläger in dritter Instanz nicht mehr zurück.