13.01.2011 Verfahrensrecht

OGH: Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen - zum Versagungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art V Abs 1 lit b NYÜ

Der Versagungsgrund setzt voraus, dass die Partei, gegen die ein ausländischer Schiedsspruch ergangen ist, von dem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder aus einem anderen Grund ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte


Schlagworte: New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gesetze:

Art V Abs 1 lit b NYÜ

GZ 3 Ob 122/10b, 01.09.2010

OGH: Der OGH hat zu dem Versagungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd Art V Abs 1 lit b NYÜ bereits ausgesprochen, der Versagungsgrund setzt voraus, dass die Partei, gegen die ein ausländischer Schiedsspruch ergangen ist, von dem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder aus einem anderen Grund ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte. Der Versagungsgrund der Verletzung des beiderseitigen Gehörs entspricht somit inhaltlich dem in § 595 (Abs 1) Z 2 Fall 1 ZPO bezeichneten Aufhebungsgrund (nun: dem diesem Aufhebungsgrund entsprechenden § 611 Abs 2 Z 2 ZPO, eingefügt durch das SchiedsRÄG 2006).

Auch der Verpflichtete bezweifelt nicht, dass Art V Abs 1 lit b NYÜ lediglich fordert, dass den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Standpunkt zu vertreten. Wenn sie jedoch von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, kommt es dadurch nicht zu einer Verletzung von Art V Abs 1 lit b NYÜ. Aus diesem Grund steht diese Vorschrift auch dem Erlass von Versäumungsentscheidungen nicht entgegen.

Ob an der - nicht unwidersprochen gebliebenen - Auffassung, ein Schiedsspruch sei nur dann anfechtbar und unwirksam, wenn einer Partei das rechtliche Gehör überhaupt nicht gewährt wurde, eine bloß lückenhafte Sachverhaltsfeststellung oder mangelnde Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bilde noch keine Grundlage zur Anfechtung, uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner näheren Prüfung.