20.01.2011 Verfahrensrecht

OGH: Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (des Revisionsrekurses) iZm mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen

Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klageansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind; das ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ergänzende Sachvorbringen erforderlich wäre


Schlagworte: Revision / Revisionsrekurs, Zulässigkeit, mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche, tatsächlicher / rechtlicher Zusammenhang
Gesetze:

§ 502 ZPO, § 528 ZPO, § 55 JN

GZ 4 Ob 162/10t, 15.12.2010

OGH: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (des Revisionsrekurses) sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, gem § 55 JN insoweit zusammenzurechnen, als das Berufungsgericht (Rekursgericht) darüber entschieden hat. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klageansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Das ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ergänzende Sachvorbringen erforderlich wäre.

Aus einer vom Verkehr als Einheit aufgefassten Werbeaussage sich ergebende Unterlassungsansprüche stehen zufolge dieser tatsächlichen Verknüpfung in einem tatsächlichen Zusammenhang.

Im vorliegenden Fall leiten sich die drei Unterlassungsbegehren aus einem einzigen Werbespot ab, wobei die Bezeichnung als "Nr 1 Salonmarke" Anlass zur Beanstandung in allen drei Begehren ist. Der von § 55 JN geforderte tatsächliche Zusammenhang ist daher gegeben, sodass das Rekursgericht zu Recht einen einheitlichen Bewertungsausspruch vorgenommen hat.