27.01.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zum Zwischenurteil nach § 393 Abs 1 ZPO

Die Fällung eines Zwischenurteils iSd § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO setzt jedenfalls voraus, dass der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist


Schlagworte: Zwischenurteil
Gesetze:

§ 393 Abs 1 ZPO

GZ 1 Ob 182/10m, 23.11.2010

OGH: Die Fällung eines Zwischenurteils iSd § 393 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO setzt jedenfalls voraus, dass der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist.