24.05.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Vereinbaren die Parteien keine Befristung der iSd § 15e Abs 2 Mutterschutzgesetz über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden Beschäftigung, kann nur deshalb - solange nicht feststeht, dass diese Beschäftigung länger als 13 Wochen gedauert hat - nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden


Schlagworte: Sozialrecht, Mutterschutzrecht, Beschäftigung während der Karenz, 13 Wochen, Fristüberschreitung
Gesetze:

§ 15e Mutterschutzgesetz

In seinem Erkenntnis vom 02.03.2007 zur GZ 9 ObA 35/06x hat sich der OGH mit der Karenz und der Folgen der Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze befasst:

OGH: Solange nicht feststeht, dass die Arbeitnehmerin in einem Jahr länger als nach § 15e Mutterschutzgesetz zulässig über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus beschäftigt ist, kann nicht von einer Fristüberschreitung ausgegangen werden. Das gegenteilige Ergebnis, wonach eine zunächst nicht befristet vereinbarte Beschäftigung, die dann tatsächlich kürzer als 13 Wochen dauert, als Fristüberschreitung gewertet wird, ist mit dem Schutzzweck des § 15e MSchG nicht zu vereinbaren.