03.02.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zur Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter

Die Befangenheit ist im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt; lediglich eine überhaupt nicht begründete Befangenheitserklärung eines Richters ist untauglich


Schlagworte: Befangenheit, Anzeige des Richters
Gesetze:

§§ 19 ff JN, § 22 GOG, § 182 Geo

GZ 7 Ob 154/10p, 29.09.2010

OGH: Der Richter, der seine Befangenheit iSd § 22 GOG (§ 182 Geo) anzeigt, hat ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Entscheidung, wenn seinem Antrag nicht stattgegeben wird. Für seine Rekurslegitimation spricht auch der Umstand, dass eine Partei mangels eines eigenen Ablehnungsantrags kein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung erheben kann.

Es entspricht stRsp, dass es für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten. Im Übrigen ist die Befangenheit im Allgemeinen dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt. Lediglich eine überhaupt nicht begründete Befangenheitserklärung eines Richters ist untauglich. Bei der Entscheidung über die Anträge der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteieninteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rsp. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen als der Richter selbst. Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden.