24.05.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Sowenig es zulässig ist, eine - in Unkenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin vereinbarte - einvernehmliche Lösung in eine Arbeitgeberkündigung umzudeuten, sowenig ist eine einvernehmliche Lösung nur deshalb, weil sie auf Initiative oder im Interesse der Arbeitnehmerin erfolgte, einer Arbeitnehmerkündigung gleichzuhalten


Schlagworte: Sozialrecht, Mutterschutzrecht, einvernehmliche Auflösung, keine Kenntnis der Schwangerschaft, befristetes Dienstverhältnis
Gesetze:

§ 10 Abs 2 Mutterschutzgesetz, § 10a Mutterschutzgesetz

In seinem Erkenntnis vom 02.03.2007 zur GZ 9 ObA 10/06w hat sich der OGH mit der Frage der Rechtswirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Falle nachträglich bekannt gewordener Schwangerschaft befasst:

OGH: Im Falle der einvernehmlichen Auflösung eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin zwar schon schwanger ist, aber davon noch keine Kenntnis hat, liegt eine ungewollte Regelungslücke vor. Diese ist durch Analogie zu §§ 10a, 10 Abs 2 Mutterschutzgesetz dahin zu schließen, dass unter den "formalen" Voraussetzungen des § 10 Abs 2 (unmittelbare Bekanntgabe nach Kenntnis, Übermittlung der ärztlichen Bestätigung) die Unwirksamkeit der Auflösung zum vereinbarten Termin geltend gemacht werden kann, somit dieser Termin wegfällt und von einem entsprechend § 10a Mutterschutzgesetz verlängerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Im Rahmen des genannten Analogieschlusses kann es aber nicht darauf ankommen, ob die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung von der Arbeitnehmerin ausgegangen ist: Sowenig es zulässig ist, eine - in Unkenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin vereinbarte - einvernehmliche Lösung in eine Arbeitgeberkündigung umzudeuten, sowenig ist eine einvernehmliche Lösung nur deshalb, weil sie auf Initiative oder im Interesse der Arbeitnehmerin erfolgte, einer Arbeitnehmerkündigung gleichzuhalten. Es ist vielmehr an dem - schon zur Beurteilung des Bestands von Konkurrenzklauseln bei einvernehmlicher Auflösung judizierten - Grundsatz festzuhalten, dass unabhängig von der Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die einvernehmliche Auflösung etwas anderes ist als eine einseitige Beendigung durch Kündigung.