10.02.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zur einfachen Nebenintervention gem § 17 ZPO

Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen; es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt


Schlagworte: Einfache Nebenintervention
Gesetze:

§ 17 ZPO

GZ 3 Ob 211/10s, 14.12.2010

OGH: Die Rsp ist in Bezug auf die Zulassung der Nebenintervention großzügig, indem betont wird, dass bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, kein strenger Maßstab anzulegen ist. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. Die Nebenintervention ist aber dann zurückzuweisen, wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist. In diesem Sinn hat der Beitretende sein rechtliches Interesse iSd § 18 Abs 1 ZPO zu spezifizieren, insbesondere auch dahingehend, dass es am Obsiegen derjenigen Prozesspartei besteht, auf deren Seite der Nebenintervenient beitritt.

Nach dem Inhalt des Beitrittsschriftsatzes stützt der Nebenintervenient sein rechtliches Interesse am Obsiegen der beklagten Partei auf Auswirkungen auf der Sachverhaltsebene. Wie der OGH bereits mehrmals dargelegt hat, reicht das Interesse am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse zur Begründung eines rechtlichen Interesses nicht aus.