17.02.2011 Verfahrensrecht

OGH: Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten gem § 382h EO

§ 382h EO umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren; die Anhörung des Sicherungsgegners vor der Entscheidung kommt etwa dann in Betracht, wenn objektive, von dessen Willen unabhängige Umstände aktenkundig sind, die eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließen


Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügungen, Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten, Zweiseitigkeit des Verfahrens
Gesetze:

§ 382h EO, Art 6 EMRK

GZ 2 Ob 140/10t, 02.12.2010

OGH: Die aus § 97 ABGB abzuleitenden Ansprüche können gem § 382h EO (vormals § 382e EO) gesichert werden. Diese Bestimmung umfasst sowohl Ansprüche eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung dieses Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren.

Gem § 382h Abs 3 EO ist von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde. Der Gesetzgeber verdeutlicht damit nur die nach allgemeinen Grundsätzen bestehende Rechtslage, wobei die Frage, ob eine Anhörung des Gegners aus bestimmten Gründen geboten ist, dem gerichtlichen Ermessen vorbehalten bleibt. Eine Anhörung vor der Entscheidung wurde etwa für den Fall in Betracht gezogen, dass objektive, vom Willen des Gegners unabhängige, eine Vereitelung des Sicherungszwecks ausschließende Umstände offenkundig sind.

Wird das Sicherungsbegehren innerhalb eines Verfahrens über eine Ehescheidungsklage erhoben, so hat dies zu Folge, dass der Sicherungswerber eine konkrete Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs nicht bescheinigen muss. Ein anhängiges Scheidungsverfahren begründet demnach die Rechtsvermutung einer die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO rechtfertigenden Gefahrenlage.

Der OGH hat ferner bereits klargestellt, dass gerade der Wohnungserhaltungsanspruch gem § 97 ABGB, wie sich schon der Nennung der Sicherungsmittel in § 382h Abs 1 EO entnehmen lässt, mit einer Maßnahme nach § 382 Z 6 EO (Veräußerungs- und Belastungsverbot) gesichert werden kann.