OGH: Zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben wurde und dieses fehlerhafte Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung zugrunde lag
§ 503 Z 3 ZPO
GZ 8 Ob 119/10y, 23.11.2010
OGH: Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben wurde und dieses fehlerhafte Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung zugrunde lag. Das Rekursgericht hat aber die vom Antragsteller vorgelegte private Schätzung, deren Richtigkeit von der Antragsgegnerin bestritten wurde, nicht zur Begründung seiner Ermessensentscheidung herangezogen, sodass schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit vorliegen kann.
Ist das Gericht lediglich einem Vorbringen des Antragstellers mangels hinreichender Überzeugung von seiner Richtigkeit nicht gefolgt, liegt darin ein Akt der Beweiswürdigung. Da der OGH auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist, hat er die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen seiner Entscheidung ohne eigene Prüfung zu Grunde zu legen.