24.02.2011 Verfahrensrecht

OGH: Bestellungsverfahren - Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels bei Rekurserhebung sowohl des Betroffenen selbst als auch des Verfahrenssachwalter?

Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt nicht, wenn sowohl der Betroffene selbst als auch der Verfahrenssachwalter im Namen des Betroffenen Rechtsmittel erheben


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Bestellung eines Sachwalters, Verfahrenssachwalter, Betroffener, Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels
Gesetze:

§ 127 AußStrG, §§ 117 ff AußStrG

GZ 3 Ob 213/10k, 14.12.2010

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 25. Februar 2010 wurde der zuvor zum Verfahrenssachwalter bestellte Revisionsrekurswerber zum Sachwalter für die Betroffene zur Vertretung vor Ämtern und Behörden bestellt.

Dem dagegen von der Betroffenen selbst am 17. März 2010 erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.

Der von der Betroffenen, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Senats vom 4. August 2010 zurückgewiesen.

Den ebenfalls gegen den Bestellungsbeschluss namens der Betroffenen erhobenen Rekurs des Verfahrenssachwalters behandelte das Rekursgericht erst nach Zurückweisung des von der Betroffenen durch ihren Verfahrenshelfer erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses mit dem nun angefochtenen Beschluss, mit welchem es den Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung zurückwies, dass der Rekurs im Namen der Betroffenen erhoben worden und daher so zu behandeln sei, als hätte ihn die Betroffene selbst verfasst. Damit verstoße aber die (neuerliche) Rekurserhebung gegen den Grundsatz der "Einmaligkeit" des Rechtsmittels. Über den Rekurs der Betroffenen sei bereits rechtskräftig entschieden worden. Einer neuerlichen Entscheidung stehe daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.

OGH: Zutreffend verweist der Revisionsrekurs darauf, dass § 127 AußStrG - der analog auch für die Befugnis zur Erhebung des Revisionsrekurses gilt - ausdrücklich anordnet, dass der Rekurs im Bestellungsverfahren ua der betroffenen Person und dem Verfahrenssachwalter zusteht.

Räumt aber der Gesetzgeber neben dem Betroffenen auch anderen Personen selbständige, von einander unabhängige Verfahrensrechte ein, würde es dem mit dieser Anordnung verfolgten Gesetzeszweck, nämlich dem Betroffenen umfassenden Rechtsschutz einzuräumen, in Widerspruch stehen, wollte man den vom Rekursgericht herangezogenen Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels - der grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren gilt - bei Rekurserhebung sowohl des Betroffenen selbst als auch des Verfahrenssachwalters zur Anwendung bringen.

Da die Rekurslegitimation des Revisionsrekurswerbers als Verfahrenssachwalter zu bejahen ist, bedarf es keines Eingehens darauf, ob auch dem - noch nicht rechtskräftig bestellten (§ 43 Abs 1 iVm § 125 AußStrG) - Sachwalter Rekurslegitimation zusteht.

Zu § 28 Abs 1 erster Satz UbG hat der OGH bereits - unter Hinweis auf die Materialien zu § 127 AußStrG - ausgesprochen, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht gilt, wenn sowohl der Kranke selbst als auch der Patientenanwalt im Namen des Kranken Rechtsmittel erheben.

Die bereits erfolgte inhaltliche Behandlung des Rekurses der Betroffenen enthob das Rekursgericht somit nicht von der Verpflichtung, den später eingebrachten, aber rechtzeitigen Rekurs des Verfahrenssachwalters inhaltlich zu behandeln.

Aber auch das Argument des Rekursgerichts, über den Rekurs der Betroffenen sei bereits rechtskräftig entschieden, einer neuerlichen Entscheidung stehe daher das Prozesshindernis der Rechtskraft entgegen, ist nicht stichhältig:

Die Entscheidung des Rekursgerichts über den Rekurs der Betroffenen (und die Zurückweisung des von der Betroffenen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses) bewirkte nicht die materielle Rechtskraft des erstgerichtlichen Bestellungsbeschlusses, weil der Eintritt der materiellen Rechtskraft voraussetzt, dass die Entscheidung gegenüber allen Parteien in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Das ist hier nicht der Fall, weil der rekurslegitimierte Verfahrenssachwalter rechtzeitig gegen den Bestellungsbeschluss Rekurs erhoben hatte.