03.03.2011 Verfahrensrecht

OGH: § 355 EO - zur Frage, ob die Tatsachen aus denen sich die Unrichtigkeit einer verbotenen Behauptung ergeben, bereits im Exekutionsantrag konkret zu behaupten sind

Die betreibende Partei muss im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat; es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden; eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert in der Regel nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschaffenheit) des Zuwiderhandelns; etwas anderes gilt nur, wenn die relevanten Tatsachen offenkundig sind


Schlagworte: Exekutionsrecht, Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen, Exekutionstitel, Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, Behauptung
Gesetze:

§ 355 EO

GZ 3 Ob 226/10x, 19.01.2011

OGH: Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag nach § 355 EO konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt. Sie muss im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat; es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. Eine konkrete und schlüssige Behauptung erfordert in der Regel nähere Angaben über Zeit, Ort und Art (Beschaffenheit) des Zuwiderhandelns. Etwas anderes gilt nur, wenn die relevanten Tatsachen offenkundig sind.

Demgegenüber braucht der betreibende Gläubiger das Zuwiderhandeln des Verpflichteten nicht zu beweisen oder zu bescheinigen; die Behauptung über das Zuwiderhandeln des Verpflichteten ist also auf ihre inhaltliche Richtigkeit nicht zu überprüfen.

Nach dem hier zu beurteilenden Exekutionstitel liegt ein Verstoß dagegen vor, wenn die Verpflichtete "einen nicht zutreffenden zeitlichen Vorsprung ihrer redaktionellen Berichterstattung" behauptet und/oder verbreitet. Da die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt, sondern konkret dargestellt werden muss, wie der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwider gehandelt hat, bedarf es hier auch jener Behauptungen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die Behauptung/Verbreitung eines zeitlichen Vorsprungs durch die Verpflichtete unzutreffend ist. Nur in diesem Fall wird ja gegen das Verbot im Exekutionstitel verstoßen. Zur Veranschaulichung und Verwirklichung eines solchen Verstoßes war daher auch die Behauptung notwendig, wer zumindest gleichzeitig mit der Verpflichteten (ebenso) zum selben Thema berichtete. Dem kam die Betreibende zum ersten Verstoß vom 24. September 2009 nach, nicht jedoch für den zweiten Verstoß vom 14. Oktober 2009.

Diese mangelnde Schlüssigkeit der Antragsbehauptungen rechtfertigt ungeachtet des § 54 Abs 3 EO kein Verbesserungsverfahren.