10.03.2011 Verfahrensrecht

OGH: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gem § 93 JN

Nach völlig hA ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gem § 93 JN, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht


Schlagworte: Gerichtsstand der Streitgenossenschaft
Gesetze:

§ 93 JN

GZ 6 Ob 10/11f, 28.01.2011

OGH: Nach völlig hA ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gem § 93 JN, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Nach der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, 45 R 156/86, richtet sich der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gem § 93 JN trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten. Diese Entscheidung fand auch Zustimmung im Schrifttum; gegenteilige Stimmen in der Literatur liegen - soweit ersichtlich - nicht vor.