31.05.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dem Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gem § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der "fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG; dies gilt nicht für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn dem Arbeitnehmer das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde


Schlagworte: Kündigungsentschädigung, Freizeitphase, Urlaubsersatzleistung, Altersteilzeit
Gesetze:

§ 29 AngG, § 25 KO, § 10 Abs 1 UrlG, § 27 AlVG

In seinem Erkenntnis vom 22.02.2007 zur GZ 8 ObS 4/07g hat sich der OGH mit der Kündigungsentschädigung und der Altersteilzeit befasst:

OGH: Dem Arbeitnehmer, der wegen seines berechtigten vorzeitigen Austritts gem § 25 KO das in der Vollarbeitsphase erworbene Zeitguthaben nicht mehr in der Freizeitphase verbrauchen kann, gebührt dessen Abgeltung auch für die Zeit der "fiktiven Kündigungsfrist" durch Einbeziehung in die Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG, hätte er doch in der Kündigungsfrist ebenfalls voll gearbeitet und damit (weiteres) Zeitguthaben erworben.

Dies gilt nicht für den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn dem Arbeitnehmer das Zeitguthaben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten wurde. Für ein und denselben Zeitraum gebührt nämlich nur einmal die Abgeltung von Zeitguthaben unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer gearbeitet oder Urlaub in Anspruch genommen hat. Da die Urlaubsersatzleistung Entgelt für nicht konsumierten Urlaub darstellt, würde eine Einbeziehung des auf diesen Zeitraum entfallenden Anspruchs zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten doppelten Berücksichtigung führen.