17.03.2011 Verfahrensrecht

OGH: Begünstigungsanfechtung nach § 30 KO iZm Zahlung mittels Schecks

Bei Zahlung mittels Schecks ist die wegen Begünstigung angefochtene Rechtshandlung erst mit Scheckeinlösung vorgenommen


Schlagworte: Konkursrecht, Begünstigungsanfechtung, Scheck
Gesetze:

§ 30 KO

GZ 3 Ob 99/10w, 19.01.2011

OGH: Ab dem Zeitpunkt der materiellen Konkursreife (hier Zahlungsunfähigkeit) besteht die Verpflichtung zu gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger. Unter Begünstigungsabsicht ist die Absicht zu verstehen, einen Gläubiger mit der Deckung vor den anderen zu bevorzugen. Die Beeinträchtigung der Gläubigergleichheit liegt auch vor, wenn der Schuldner in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit noch hofft, eine Sanierung erreichen zu können (etwa über Beteiligungsgespräche). Nun entspricht es gerade dem sog "Musterverhalten" dass ein Schuldner besonders "lästige" Gläubiger, zB solche, von denen Konkursanträge zu befürchten sind, bevorzugt befriedigt. Dann liegt die Begünstigungsabsicht besonders nahe bzw ist sogar offenkundig. Wenn der Schuldner für die beabsichtigte Fortführung seines Unternehmens die Beitragsforderungen der Krankenkasse erfüllen muss (hier ua auch zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für weitere öffentliche Aufträge), liegt die Begünstigungsabsicht auf der Hand.

Bei der Anfechtung wegen Begünstigung ist die angefochtene Rechtshandlung (Befriedigung durch Zahlung) erst vorgenommen, wenn die rechtlichen Wirkungen eintreten. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Haftungsfonds der Gläubiger verringert und die Begünstigung des Anfechtungsgegners wirksam. Erst die Scheckeinlösung bewirkt die Zahlung. Erst wenn die bezogene Bank den Scheck durch vorbehaltslose Belastung des Ausstellerkontos effektiv eingelöst hat, ist die Gutschrift wirksam geworden, bei der Bareinlösung mit der Auszahlung des Scheckbetrags. Die Scheckausstellung selbst ist schon wegen der Widerrufsmöglichkeit noch nicht die anfechtbare, gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung. Die Anfechtung setzt die schon erfolgte Wirksamkeit der Rechtshandlung voraus.