31.03.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zur Ablehnung von Richtern nach §§ 19 ff JN

Wegen Befangenheit können nur bestimmte Personen als Richter, nicht aber pauschal ganze Senate oder Gerichte abgelehnt werden; im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden


Schlagworte: Ablehnung von Richtern, Befangenheit
Gesetze:

§§ 19 ff JN

GZ 1 Ob 218/10f, 25.01.2011

OGH: Die Entscheidung des OLG Graz über die Ablehnung von dort tätigen Richtern ist eine erstinstanzliche Entscheidung, über die der OGH in zweiter Instanz zu entscheiden hat, sodass die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN, die grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren gilt, nicht zur Anwendung gelangt.

Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften für jenes Verfahren, in dem die Ablehnung erfolgt. Das gilt auch für die Frage der Anwaltspflicht.

Die Ablehnung von Richtern des OLG Graz erfolgt in einem Sachwalterschaftsverfahren. Für Rekursverfahren in Sachwalterschaftssachen besteht nach § 6 Abs 2 AußStrG relative Vertretungspflicht. Damit konnte der Betroffene den Rekurs persönlich erheben.

In bürgerlichen Rechtssachen kann ein Richter als befangen (§ 19 Z 2 JN) abgelehnt werden, wenn ausreichende Gründe vorliegen, die nach objektiven Merkmalen die Besorgnis rechtfertigen, der abgelehnte Richter lasse sich bei seiner Entscheidungsfindung auch von anderen als rein sachlichen Überlegungen leiten. Daraus ergibt sich, dass nur bestimmte Personen als Richter, nicht aber pauschal ganze Senate oder Gerichte abgelehnt werden können. Im Fall der Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die Ablehnungsgründe müssen in der Person des abgelehnten Richters begründet, also personenbezogen sein. Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.