14.04.2011 Verfahrensrecht

OGH: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen, liegt eine abändernde Entscheidung vor, die nach § 528 ZPO anfechtbar ist

Mangels vergleichbarer Ausgangssituation kommt eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO - entgegen der älteren Rsp - nicht in Betracht


Schlagworte: Revisionsrekurs, Rekursgericht, Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung, Prozesseinrede
Gesetze:

§ 528 ZPO, § 519 ZPO

GZ 1 Ob 208/10k, 23.02.2011

OGH: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der OGH zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht.