14.06.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Tritt während des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, eine neue Krankheit hinzu, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Ersterkrankung wegfällt, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der Zweiterkrankung fortdauert und der Versicherte dies und die Zweiterkrankung nicht meldet und sich auch die Fortdauer des Versicherungsfalls ärztlich nicht bestätigen ließ


Schlagworte: Sozialrecht, Krankenversicherung, Krankheitsbegriff, Eintritt einer zusätzlichen Krankheit
Gesetze:

§ 120 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.04.2007 zur GZ 10 ObS 194/06m hat sich der OGH mit dem Krankheitsbegriff iSv § 120 Abs 1 Z 1 ASVG befasst:

OGH: Tritt während des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, eine neue Krankheit hinzu, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Ersterkrankung wegfällt, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der Zweiterkrankung fortdauert und der Versicherte dies und die Zweiterkrankung nicht meldet und sich auch die Fortdauer des Versicherungsfalls ärztlich nicht bestätigen ließ. Der Versicherte hat nämlich nur den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu melden, und es liegt ein einheitlicher Versicherungsfall (§ 139 Abs 1 erster Satz ASVG) der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor. Schon mit der ordnungsgemäßen Meldung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ist der Versicherungsträger in die Lage versetzt, seine Kontrollmöglichkeiten wahrzunehmen.