14.04.2011 Verfahrensrecht

OGH: Normenprüfungsverfahren gem Art 140 B-VG iZm Erstreckung der Anlassfallwirkung

Wenn der VfGH ausspricht, dass eine Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war und die Formulierung, sie sei "nicht mehr anzuwenden" verwendet, bringt er damit zum Ausdruck, dass diese Bestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern iSd Art 140 Abs 7 B-VG ausnahmslos auch auf alle früher verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist


Schlagworte: Normenprüfungsverfahren, Erstreckung der Anlassfallwirkung
Gesetze:

Art 140 B-VG

GZ 8 ObA 21/10m, 22.02.2011

OGH: Wenn der VfGH ausspricht, dass eine Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war und die Formulierung, sie sei "nicht mehr anzuwenden" verwendet, bringt er damit zum Ausdruck, dass diese Bestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern iSd Art 140 Abs 7 B-VG ausnahmslos auch auf alle früher verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist.