OGH: Zur Klagsänderung iSd § 235 ZPO
Es stellt keine Klagsänderung iSd § 235 ZPO dar, wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird; die Zulassung einer Klagsänderung bedarf nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden
§ 235 ZPO
GZ 8 Ob 6/10f, 21.12.2010
OGH: Es stellt keine Klagsänderung iSd § 235 ZPO dar, wenn bei gleicher Tatsachengrundlage ein anderer Gesichtspunkt geltend gemacht wird oder ein allgemein gehaltenes Vorbringen konkretisiert wird. Nichts anderes ist aber im vorliegenden Verfahren der Fall. Die neue, plakativere Bezeichnung der bereits vorgebrachten Wertpapiertransaktion samt Kreditabdeckung als "Generalplan" sowie die auftragsgemäße Verbesserung des Vorbringens zu diesem Tatsachensubstrat, das in gröberen Zügen schon Gegenstand des ersten Rechtsgangs war, bewirkten keine Änderung des Klagegrundes.
Der gegenteilige Rechtsstandpunkt der Beklagten könnte überdies zu keinem für sie günstigeren Ergebnis führen. Nach stRsp bedarf die Zulassung einer Klagsänderung nicht notwendig eines gesondert ausgefertigten Beschlusses, sondern sie kann auch implizit, durch eine Sachentscheidung über das geänderte Begehren, bewilligt werden. Wird eine solche Bewilligung nicht bekämpft, erwächst sie in Rechtskraft. Wird sie bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz (wie hier) das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit der Erweiterung implizit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist.