28.04.2011 Verfahrensrecht

OGH: § 35 EO iZm Forderungsabtretung?

Eine (zumindest analoge) Anwendung des § 35 EO kommt in Betracht, wenn der Gläubiger- oder Schuldnerwechsel nicht nach § 9 bzw § 10 EO geltend gemacht worden ist und daher ein entsprechender Parteiwechsel im Exekutionsverfahren unterbleibt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Forderungsabtretung, Berechtigung zur Exekutionsführung, Oppositionsklage, Forderungsabtretung, Exekutionsbewilligung
Gesetze:

§ 35 EO, § 9 EO, § 10 EO, § 8 EO, §§ 1392 ff ABGB

GZ 3 Ob 14/11x, 22.03.2011

OGH: Der Umstand, dass dem betreibenden Gläubiger der materiellrechtliche Anspruch - etwa durch Zession der zu Grunde liegenden Forderung - nicht mehr zusteht, führt nach der Rsp und einem Teil der Lehre sowohl dann, wenn die Forderung vor der Exekutionsbewilligung, als auch dann, wenn sie danach überging, zwar nicht zu einer Aufhebung oder Hemmung dieses Anspruchs im eigentlichen Sinn des § 35 EO, denn der Anspruch als solcher ist weiterhin aufrecht. Der Anspruch ist allerdings im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und Titelschuldner erloschen. Wegen vergleichbarer Interessenlage kommt aber eine (zumindest analoge) Anwendung des § 35 EO in Betracht, wenn der Gläubiger- oder Schuldnerwechsel nicht nach § 9 bzw § 10 EO geltend gemacht worden ist und daher ein entsprechender Parteiwechsel im Exekutionsverfahren unterbleibt. Mit dem durch die Abtretung bewirkten Rechtsübergang fällt die materielle Berechtigung des Zedenten weg. Ab diesem Zeitpunkt ist nur mehr der Zessionar zur Exekutionsführung berechtigt.