28.04.2011 Verfahrensrecht

OGH: § 9 EO - Sanierung einer ursprünglich unzulässigen, weil von einer nicht legitimierten Partei beantragten, Exekution durch nachträglichen Eintritt der "richtigen", legitimierten Partei?

Eine ursprünglich unrichtig erteilte, weil infolge Forderungsabtretung nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Exekutionsbewilligung kann nicht nachträglich dadurch saniert werden, dass der in Wahrheit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erlassung der Exekutionsbewilligung wahrhaft Berechtigte anstelle des (materiell schon ursprünglich nicht Berechtigten) in das Exekutionsverfahren eintritt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsbewilligung, Rechtsübergang, Legitimation
Gesetze:

§ 9 EO, § 8 EO

GZ 3 Ob 14/11x, 22.03.2011

OGH: Gegen die Ansicht, dass auch in jenem Fall, bei welchen der Rechtsübergang vor Stellung des Exekutionsantrags und Erteilung der Exekutionsbewilligung vollzogen war, ein Eintritt des Neugläubigers in das Exekutionsverfahren möglich sei, ist das bereits vom Erstgericht zutreffend hervorgehobene tragende Rangprinzip des Exekutionsverfahrens ins Treffen zu führen. Hier hat eine materiell nicht (mehr) berechtigte Partei den Exekutionsantrag gestellt. Ließe man eine nachträgliche Sanierung der (ursprünglich nicht der materiellen Rechtslage entsprechenden) Exekutionsbewilligung dadurch zu, dass der wahre materiell Berechtigte in das Exekutionsverfahren eintreten kann, verletzt dieser Eintritt des materiell Berechtigten anstelle des zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erteilung der Exekutionsbewilligung nicht (mehr) Berechtigten das Rangwahrungsprinzip. Dem Rechtsnachfolger kommt nämlich der der ursprünglich betreibenden Partei gebührende Rang zu.

Daraus folgt aber, dass eine ursprünglich unrichtig erteilte, weil infolge Forderungsabtretung nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Exekutionsbewilligung nicht nachträglich dadurch saniert werden kann, dass der in Wahrheit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erlassung der Exekutionsbewilligung wahrhaft Berechtigte anstelle des (materiell schon ursprünglich nicht Berechtigten) in das Exekutionsverfahren eintritt. Dass es ausreicht, wenn der Neugläubiger spätestens bis zum Schluss des gegen den Titelgläubiger geführten Oppositionsverfahrens in das Exekutionsverfahren gem § 9 EO eintritt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen: Im Anlassfall der Entscheidung 3 Ob 324/02x war der Exekutionsantrag zutreffend noch vom Titelgläubiger gestellt worden; erst nach Erlassung der Exekutionsbewilligung übergab der Titelgläubiger jene Liegenschaft, auf welcher das vom Verpflichteten zu räumende Gasthaus errichtet war.

Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit den Zielen, die der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 9 EO erkennbar verfolgte. § 9 EO verfolgt nicht den Zweck, materiell unrichtige Exekutionsbewilligungen dadurch zu sanieren, dass im Wege eines Parteiwechsels der tatsächlich legitimierte Gläubiger anstelle des bereits ursprünglich nicht (mehr) Legitimierten in das Exekutionsverfahren eintritt; vielmehr bezweckt § 9 EO, bereits geschaffene Exekutionstitel nicht durch einen nachträglichen Übergang der dem Exekutionstitel zu Grunde liegenden Forderung zunichte zu machen.