OGH: Unmittelbare Beweiswiederholung des Rekursgerichts nach § 52 Abs 2 AußStrG
Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist nur dann erforderlich, wenn das Rekursgericht von Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen gedenkt, die auf in erster Instanz unmittelbar gewonnene Beweise gestützt wurden
§ 52 AußStrG
GZ 8 Ob 19/11v, 22.03.2011
Die Revisionsrekurswerberin bringt vor, die Parteien seien vor der Fassung des angefochtenen Beschlusses nicht im Rahmen einer ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Rekursgericht angehört worden.
OGH: Eine unmittelbare Beweiswiederholung nach § 52 Abs 2 AußStrG ist nur dann erforderlich, wenn das Rekursgericht von Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen gedenkt, die auf in erster Instanz unmittelbar gewonnene Beweise gestützt wurden. In allen anderen Fällen obliegt die Durchführung einer mündlichen Rekursverhandlung dem Ermessen des Rekursgerichts, das an einen darauf abzielenden Parteienantrag nicht gebunden ist. Die Begründung des Rekursgerichts, dass der Rekurs überhaupt keine erkennbare Beweisrüge enthielt, deren Behandlung eine mündliche Rekursverhandlung erfordert hätte, ist zutreffend.