29.01.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Hausbesorger ist nicht verpflichtet, die gemäß Hausbesorgervertrag übernommenen Pflichten höchstpersönlich auszuführen


Schlagworte: Hausbesorgerrecht, Hausbesorgerdienstvertrag, Kündigungsgrund
Gesetze:

§ 4 HbG

In seinem Erkenntnis vom 24.10.2005 zur GZ 9 ObA 128/05x hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die sich aus einem Hausbesorgerdienstverhältnis ergebenden Pflichten höchstpersönlicher Natur sind:

Die Klägerin kündigte das Dienstverhältnis gegenüber der Beklagten gerichtlich auf, weil diese sich auch nach Weisung durch den Dienstgeber beharrlich weigere, die ihr als Hausbesorgerin obliegenden Pflichten persönlich auszuführen und begehrte die Übergabe der Hausbesorgerdienstwohnung. Die Beklagte wandte ein, die Hausbesorgerobliegenheiten mit Unterstützung durch ihren Sohn ordnungsgemäß erbracht zu haben. Der OGH führte dazu aus: Aus den Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes ist lediglich zu entnehmen, dass dem Hausbesorger aufgrund eines Hausbesorgerdienstvertrages die Sorge für die Beaufsichtigung, Reinigung und Wartung obliegt. Es steht dem Hausbesorger daher frei, die übernommenen Verpflichtungen in eigener Person oder durch einen geeigneten Dritten durchzuführen. Soweit diese Arbeiten in gesetzlich entsprechender Weise ordnungsgemäß vorgenommen werden, liegt keine Verletzung der Pflichten eines Hausbesorgers und damit auch kein Kündigungsgrund vor.