14.06.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Der Pensionswerber trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen, wobei dieser Beweis nur dann erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann


Schlagworte: Sozialrecht, Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension, befristet / unbefristet, Beweislast
Gesetze:

§§ 254 f ASVG, §§ 271 f ASVG

In seinem Erkenntnis vom 20.03.2007 zur GZ 10 ObS 206/06a hat sich der OGH mit der unbefristeten / befristeten Invaliditätspension befasst:

Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte den Antrag der - alkoholkranken - Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab.

Dazu der OGH: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) liegen nicht vor, wenn Chancen auf die Besserung des Leidenszustandes bestehen. Der Pensionswerber trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen, wobei dieser Beweis nur dann erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann. Es bedarf daher für eine entsprechende Befristung der Pension auch keines ausdrücklichen Prozessvorbringens der Beklagten.

Invalidität (dauernde Berufsunfähigkeit) ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn sie länger als 24 Monate dauert. Zum einen kann nämlich die Invalidität (Berufsunfähigkeit) schon vor der den Stichtag auslösenden Antragstellung bestanden haben und somit länger als zwei Jahre dauern. Auch in diesem Fall sieht § 256 Abs 1 ASVG eine Gewährungsdauer von längstens zwei Jahren vor, sofern nicht dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit) anzunehmen ist. Zum anderen zeigt die im § 256 Abs 1 Satz 2 ASVG getroffene Regelung über die befristete Weitergewährung der Pension nach deren Wegfall, dass der Gesetzgeber das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht schon dann für gegeben erachtet, wenn die Invalidität (Berufsunfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus andauert.