05.05.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob das Pflegschaftsgericht vom Sachwalter die Erstattung einer Schlussrechnung auch gegen den Willen des Rechtsnachfolgers des Betroffenen, der sie dem Sachwalter als nunmehriger Mandant verbietet, verlangen kann

Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Pflegschaft, Vermögensverwaltung, Sachwalter, Rechnungslegungspflicht, Befreiung, Weisungen
Gesetze:

§ 134 AußStrG, § 229 ABGB

GZ 3 Ob 19/11g, 23.02.2011

Nach Ansicht der Sachwalterin sei der Zweck der Rechnungslegung die gerichtliche Fürsorge für den Pflegebefohlenen, aber nicht ein Rechtsanspruch des Gerichts darauf als Selbstzweck. Es begründe eine disziplinäre, schwere Berufspflichtverletzung (sogar der Treuepflicht), gegen die Weisung des Rechtsnachfolgers des Pflegebefohlenen dem Gericht Rechnung zu legen.

OGH: Das Gesetz sieht sowohl in § 229 Abs 1 ABGB als auch in § 134 AußStrG ausdrücklich die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Gericht vor. Die materiellrechtlichen Ansprüche des Pflegebefohlenen - daher auch die Rechnungslegungspflicht ihm gegenüber - bleiben davon unberührt. Eine Einschränkung oder gar Befreiung von der Pflicht zur Legung der Schlussrechnung kennt das Gesetz nicht, vielmehr ist in § 135 Abs 2 AußStrG nur eine Ausnahme von der Rechnungslegungspflicht bezogen auf die laufende Rechnung vorgesehen, wenn dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu besorgen ist.

Vom (Universalsukzessor des) Betroffenen geäußerte Weisungen gegenüber dem Sachwalter vermögen diesen daher nicht von seiner Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Gericht zu befreien; ebenso wenig bieten sie die Möglichkeit für das Pflegschaftsgericht, eine Befreiung von der Pflicht zur Legung einer Schlussrechnung auszusprechen. Es handelt sich dabei um für die vorliegende Beurteilung der Pflicht der Sachwalterin zur Legung der Schlussrechnung unbeachtliche Umstände.

Soweit sich die Sachwalterin auf ihre angeblichen Berufspflichten (Treuepflicht) gegenüber dem Rechtsnachfolger des Pflegebefohlenen beruft, verkennt sie ihre rechtliche Stellung als Sachwalterin.