05.05.2011 Verfahrensrecht

OGH: Zur Auswahl des Verfahrenssachwalters gem § 119 AußStrG

Da sich durch § 119 AußStrG 2005 im Vergleich zum früheren AußStrG (§ 238 AußStrG aF) nichts geändert hat, ist mit der Rsp zu diesem davon auszugehen, dass die Kriterien des ABGB, somit nunmehr jene des § 279 ABGB, weiterhin auch auf die Bestellung des Verfahrenssachwalters anzuwenden sind


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verfahrenssachwalter, Auswahl
Gesetze:

§ 119 AußStrG, § 279 ABGB

GZ 2 Ob 163/10z, 02.12.2010

OGH: Die Kriterien des ABGB für die Auswahl der Person des Sachwalters galten nach der stRsp zum früheren AußStrG auch für den Verfahrenssachwalter.

Das AußStrG 2005 hat die davor in einem Paragrafen (§ 238 AußStrG aF) enthaltenen Bestimmungen über den Verfahrenssachwalter und den einstweiligen Sachwalter auf zwei Paragrafen aufgeteilt. Die Bestimmung des § 119 AußStrG 2005 entspricht aber im Wesentlichen jener des § 238 Abs 1 AußStrG aF. Neu sind lediglich die ausdrückliche Erwähnung materieller Kollisionsfälle sowie der Wechsel in der Bezeichnung des Sachwalters.

Was die Auswahl der Person des Verfahrenssachwalters betrifft, enthält das AußStrG keine eigenen Regelungen. Da sich insoweit im Vergleich zum früheren AußStrG nichts geändert hat, ist mit der Rsp zu diesem davon auszugehen, dass die Kriterien des ABGB, somit nunmehr jene des § 279 ABGB, auch auf die Bestellung des Verfahrenssachwalters anzuwenden sind.