OGH: Rechtsmittel im Disziplinarverfahren gegen Richter - Beschwerderecht von Nebenintervenienten?
Ein Beschwerderecht von Nebenintervenienten bzw Privatbeteiligten - denen nach dem II. Abschnitt des zweiten Teils des RStDG keine Parteistellung zukommt - ist im Gesetz nicht vorgesehen
§ 164 RStDG, §§ 17 ff ZPO
GZ Ds 4/11, 05.04.2011
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2010 erklärten H und weitere 158, alle durch Rechtsanwalt Dr P vertretene Personen dem Disziplinarverfahren gegen den Richter des LG Dr M als "Nebenintervenienten" beizutreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2011, GZ Ds 5/10-6, wies das OLG als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte diese Erklärung zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde der "Nebenintervenienten".
OGH: Gem § 164 Abs 1 erster Satz RStDG sind Rechtsmittel im Disziplinarverfahren nur in dem im zweiten Teil des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Fällen zulässig. Ein Beschwerderecht von Nebenintervenienten bzw Privatbeteiligten - denen nach dem II. Abschnitt des zweiten Teils des RStDG keine Parteistellung zukommt - ist im Gesetz nicht vorgesehen.