23.11.2006

EuGH: Eine Steuer, die eingeführte Gebrauchtwagen stärker belastet als gleichartige, bereits im Inland zugelassene, ist gemeinschaftswidrig


Schlagworte: Steuerrecht, Gebrauchtwagen, Import, Wertverlust
Gesetze:

Art 90 EGV

In seinem Urteil vom 05.10.2006 zur GZ C-290/05 (C-333/05) hat sich der EuGH mit dem Import von Gebrauchtwagen befasst:

In Ungarn wird auf jeden Personenkraftwagen, der zur Inbetriebnahme im Inland bestimmt ist, eine Zulassungssteuer erhoben. Der zu entrichtende Steuerbetrag bleibt unverändert, gleichgültig, ob es sich um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelt, und spiegelt nicht den Wertverlust der Gebrauchtwagen wider. Die Zulassungssteuer ist auch für im Ausland gekaufte Gebrauchtwagen zu entrichten.

Dazu der EuGH: Ein Neuwagen, für den die Zulassungssteuer in Ungarn entrichtet worden ist, verliert im Laufe der Zeit einen Teil seines Marktwerts. Der im Restwert des Wagens enthaltene Betrag der Zulassungssteuer sinkt im selben Maße. Als Gebrauchtwagen kann das Fahrzeug nur zu einem den Restbetrag der Zulassungssteuer enthaltenden Bruchteil des ursprünglichen Wertes verkauft werden. Ein Fahrzeug des gleichen Typs, Alters und Kilometerstands und mit gleichen weiteren Merkmalen, das in einem anderen Mitgliedstaat gebraucht gekauft und in Ungarn zugelassen worden ist, wird jedoch mit 100 % der Zulassungssteuer für ein Fahrzeug dieser Kategorie belastet. Die Steuer belastet eingeführte Gebrauchtwagen somit stärker als gleichartige Gebrauchtwagen, die bereits in Ungarn zugelassen sind. Daher entscheidet der Gerichtshof, dass das Gemeinschaftsrecht einer Steuer wie der ungarischen Zulassungssteuer entgegensteht, soweit bei der Ermittlung ihrer Höhe der Wertverlust der Fahrzeuge nicht berücksichtigt wird, so dass sie bei ihrer Anwendung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen den Betrag der Zulassungssteuer übersteigt, die im Restwert gleichartiger Gebrauchtwagen enthalten ist, die in Ungarn bereits zugelassen worden sind.