13.12.2004 Wirtschaftsrecht

DSK: Keine Verwendung von Protokolldaten zur Mitarbeiterkontrolle


Protokolldaten, die gem §14 DSG 2000 zur sicheren Betriebsführung dienen, dürfen nicht an Vorgesetzte, die diese Daten zur Anwesenheitskontrolle verwenden könnten, weitergegeben werden, so die Datenschutzkommission in einer aktuellen Entscheidung.

Im konkreten Fall hatte die ARGE DATEN für ein Mitglied Beschwerde bei der Datenschutzkommission gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber eingebracht, da bei der Führung sog "elektronischer Zeitkarten" nicht nur die tatsächlich vom Mitarbeiter eingegebenen Daten gespeichert wurden, sondern auch der Zeitpunkt der Eingabe dieser Daten, und diese Daten dann von Vorgesetzten zur Kontrolle mit den manuellen Eintragungen des Mitarbeiters verglichen wurden.Abweichungen der eingegebenen Daten vom Zeitpunkt ihrer Eingabe können sich jedoch aus einer Vielzahl von Gründen ergeben, z.B. Außendienste, Ausfall des EDV-Systems oder die Eingabe mehrer Tage im Nachhinein. Es lässt sich daraus allerdings keinesfalls ein Fehlverhalten der betroffenen Mitarbeiter ableiten.

Die Verwendung solcher Daten zur Mitarbeiterkontrolle ist folglich sachlich nicht gerechtfertigt und verstößt gegen das Recht auf Geheimhaltung der Betroffenen.

Die Datenschutzkommission stellte in ihrem Bescheid die Unzulässigkeit der Datenverwendung fest und ordnete die Löschung der bisher erhobenen Daten an.