27.12.2004 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Umpacken eines Produkts bzw das Wiederbefüllen eines mit der Marke gekennzeichneten Originalbehälters stellen eine Markenrechtsverletzung dar, wenn beim Weitervertrieb die ursprüngliche Marke auf dem Behältnis belassen wird


Mit Beschluss vom 28.9.2004 (GZ 4 Ob 167/04v) hat sich der 4. Senat mit Fragen zum Markenschutzrecht befasst:

Die klagenden Parteien (Unternehmen der sog "Soda-Club-Gruppe) erzeugen und vertreiben ua Trinkwassersprudelgeräte (zur Erzeugung von kohlensäurehältigem Wasser und Getränken) unter bestimmten eingetragenen Marken. Das sog "Soda-Club-System" besteht aus einem Trinkwassersprudelgerät, einer Pet-Flasche und einem Kohlensäurezylinder. Nach den Verkaufsbedingungen der Kläger wird dieser Kohlensäurezylinder nicht mitverkauft, sondern verbleibt im Eigentum der (Erst-)Kläger. Sobald dieser leer ist, kann er vom Kunden bei einem von den Klägern dazu authorisierten "Soda-Club"-Händler gegen Zahlung eines Entgelts gegen einen vollen Zylinder ausgetauscht werden.Der Erstbeklagte bertreibt eine CO2-Füllanlage und befüllt dort ua auch (original) "Soda-Club"-Zylinder der Kläger, die beim Verkauf von Sprudelgeräten an Endverbraucher gelangten, und vertreibt diese Zylinder in wiederbefülltem Zustand ua auch an den Zweitbeklagten, der diese an Endkunden weitergibt. Die Kläger begehrten, den Beklagten (die keine authorisierten Händler sind) mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ua ihre Marken zur Kennzeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen, für welche diese eingetragen sind zu benützen, insbesondere es zu unterlassen, CO2-Gas-Wiederbefüllungen in CO2-Zylindern, die mit diesem Zeichen gekennzeichnet sind, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder ohne Zustimmung der Klägerinnen wiederbefüllte CO2-Zylinder, die mit diesem Zeichen gekennzeichnet sind, gegen leere CO2-Zylinder auszutauschen.Der OGH hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Erschöpfung des Markenrechts bei Wiederbefüllung eines vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten, mit seiner Marke versehenen Behälters durch einen Dritten, eingetreten ist.Dem Einwand des (Erst-)Beklagten, er bzw seine Kunden hätten Eigentum an den Zylindern erworben, konnte der OGH nicht folgen. Ist dieser doch an den Feststellungen der Vorinstanzen gebunden. Danach bleiben die Zylinder im Eigentum der (Erst-)Klägerin und werden ihren Kunden nur zum Gebrauch und zur Wiederbefüllung durch Vertragshändler der Kläger überlassen.Das Anbringen des Zeichens auf einer Warenverpackung ist als Benutzung iSd § 10a MSchG anzusehen, da die Aufzählung der Benutzungsarten in § 10a MSchG lediglich demonstrativ ist. Im Übrigen ist unter dem Begriff der "Aufmachung" einer Ware im weiteren Sinn auch die Verpackung zu verstehen, mit der die Ware in Verkehr gebracht wird (in diesem Sinn hat der Senat bereits das Abfüllen eines Energydrink in die einer fremden Marke verwechselbar ähnlich gestalteten Dosen als Benutzungshandlung durch Anbringen der Marke an der Ware beurteilt).Der Erstbeklagte benutzt die nur zum Gebrauch (und zur Wiederbefüllung durch Vertragshändler) überlassenen und mit der Marke der Kläger gekennzeichneten Originalzylinder zum Abfüllen seiner Ware (Gas) und bringt diese - nach wie vor mit der Marke der Kläger gekennzeichnet - in Verkehr. Er nimmt damit eine Markenbenützungshandlung iSd § 10a MSchG vor und verstößt daher gegen das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers. Die Verwendung des Zeichens der Kläger für gleiche Waren (Gas) beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke und erweckt den Eindruck, die so gekennzeichnete Ware stamme vom Markeninhaber oder von einem authorisierten Befüllungsunternehmen. Dem Markeninhaber wird auch die Möglichkeit der Qualitätskontrolle über die mit seiner Marke gekennzeichnete Ware entzogen.Dem Einwand der Erschöpfung des Markenrechts, kann der OGH nicht folgen. Die Wirkung der nur in Bezug auf Waren eintretenden "Erschöpfung" des Markenrechts im Sinn des § 10b MSchG besteht darin, dass der Kennzeicheninhaber den Weitervertrieb des unveränderten Originalprodukts durch Dritte nicht untersagen kann, wenn mit der Marke versehene konkrete Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden. Der Erschöpfungsgrundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist (§ 10b Abs 2 MSchG). Von einer die Erschöpfung hindernden Veränderung des Zustands der Ware nach ihrem Inverkehrbringen ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Veränderung in die Produktidentität eingreift, weil dadurch die Garantiefunktion der Marke in Bezug auf den Originalzustand der Ware beeinträchtigt wird. Der Markeninhaber verliert zufolge Erschöpfung seines Markenrechts zwar die Kontrolle für den weiteren Vertriebsweg seiner Ware, er behält jedoch weiter die Kontrolle darüber, dass seine Marke allein zur Kennzeichnung der von ihm in Verkehr gebrachten Waren verwendet wird. Er kann sich daher dem weiteren Vertrieb der in ihrer Identität veränderten Ware widersetzen. In diesem Sinn beurteilen Lehre und Rechtsprechung zu § 24 dMarkenG nicht nur das Umpacken eines Produkts, sondern auch das Wiederbefüllen eines mit der Marke gekennzeichneten Originalbehälters als Markenrechtsverletzung, wenn beim Weitervertrieb die ursprüngliche Marke auf dem Behältnis belassen wird.Im vorliegenden Fall veräußert der Erstbeklagte nicht das von den Klägern in Verkehr gebracht Produkt, sondern ein eigenes Produkt in der Aufmachung und unter der Marke der Kläger. Der damit verwirklichte Eingriff in die Identität des durch die Marke geschützten Produkts hindert den Eintritt der Erschöpfungswirkung nach § 10b Abs 2 MSchG.