06.06.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Geltendmachung eines Anspruchs gem § 7 Abs 2 AngG ist nur bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 2. Fall, nicht aber bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 1. Fall AngG, möglich


Schlagworte: Konkurrenzverbot, Rechnungslegungsbegehren
Gesetze:

§ 7 AngG

In seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 9 ObA 84/06b hat sich der OGH mit dem Konkurrenzverbot befasst:

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 12. 8. 2002 bis zu seiner Entlassung am 5. 1. 2005 als Angestellter beschäftigt. Seit 20. 9. 2003 ist er - bis zur Entlassung ohne Wissen der Klägerin - Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer anderen GmbH. Beide Gesellschaften sind in der Gesundheitsbranche tätig; sie vertreiben aber weder gleiche noch gleichartige Produkte. Zwischen den Parteien ist nicht mehr strittig, dass der Beklagte nicht gegen das in § 7 Abs 1 2. Fall AngG normierte Verbot, im Geschäftszweig des Dienstgebers auf eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen, verstoßen hat. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der von der Klägerin aus § 7 Abs 2 AngG abgeleitete Anspruch, dass - je nachdem ob die von der anderen Gesellschaft abgeschlossenen Geschäfte für Rechnung des Beklagten oder für Rechnung der anderen Gesellschaft geschlossen worden seien - die Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen anzusehen sind bzw sie Anspruch auf die dem Beklagten von der anderen Gesellschaft dafür gezahlte oder zustehende Vergütung hat.

Dazu der OGH: § 7 Abs 2 AngG gewährt den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nur bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 2. Fall, nicht aber bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 1. Fall AngG.