08.01.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden


Im konkreten Fall (Beschluss vom 18.8.2004, GZ 4 Ob 151/04s) hatte der Betreiber einer Website (E-Card-Versand, gekoppelt mit Werbung) einen anderen Diensteanbieter (ebenfalls E-Card-Versand mit Werbung) geklagt, es zu unterlassen, eine Website ohne ein Impressum gem § 5 ECG zu betreiben. Er verschaffe sich dadurch einen ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber der gesetzestreuen Klägerin und handle wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG.

Das Erstgericht erließ die beantragte Einstweilige Verfügung. Es untersagte dem Beklagten a) ohne gewerbliche Bewilligung und b)ohne Impressum gem § 5 ECG Ansichtskarten zu Werbezwecken zu vertreiben.Das Rekursgericht gab teilweise Folge und gab nur dem Unterlassungsbegehren gem Pkt a) statt und wies Pkt b) ab.Der OGH gab dem Revisionskurs der klagenden Partei nicht Folge. Eine Gesetzesverletzung ist nach Lehre und Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn sie geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Nach dem bescheinigten Sachverhalt enthält die Website des Beklagten im Impressum Angaben über seinen Namen und seine Postanschrift. Es ist nun nicht zu erkennen, welche nachteiligen Folgen im Wettbewerb der Beklagte dadurch vermeidet, dass seine Website folgende (weitere) Angaben nicht enthält; Telefon- und Faxnummer, Kammer oder Berufsverband, dem er allenfalls angehört, Berufsbezeichnung und Mitgliedsstaat, in dem diese ihm verliehen worden ist, Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und Zugang zu diesen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Die Klägerin hat dazu auch kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern sich mit einer pauschalen Behauptung begnügt. Aus einer allgemeinen Rechtswidrigkeit kann aber noch nicht automatisch auf eine wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit geschlossen werden. Fehlt es damit schon an einem wettbewerbsrelevanten Verhalten, waren die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht mehr zu prüfen.