21.01.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Unterlassungsgebot hat sich zwar am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren, eine gewisse allg Fassung ist aber schon deshalb notwendig um Umgehungen nicht allzu leicht zu ermöglichen


Der OGH hat sich mit Beschluss vom 9.11.2004 (GZ 4 Ob 165/04z) mit Fragen des Wettbewerbsrechts befasst:

Der Kläger befasst sich mit Kleinschaden-Reparaturen. Zur Kennzeichnung seines Unternehmens bedient er sich des Schriftzugs "Perfect Autokosmetik" (Farbe blau), eines in den Umrissen gezeichneten PKWs (Farben gelb und blau) sowie des darunter angebrachten Slogans "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze Auto". Dieses Unternehmenskennzeichen unterscheidet den Betrieb des Klägers von anderen gleichartigen PKW-Reparaturbetrieben, es wird zumindest im Südburgenland dem Betrieb des Klägers zugeordnet. Um einen breiten Kundenkreis zu erreichen, räumte der Kläger anderen selbständigen Unternehmen, die ebenfalls Kfz-Kleinschadenreparaturen durchführen, die Berechtigung ein, unter der bereits bekannten Bezeichnung "Perfect Autokosmetik" und dem dazugehörigen Erscheinungsbild tätig zu werden. Diese Partner verpflichtete er, die erforderlichen Reparaturausrüstungen für die Dauer der Vertragsbeziehung ausschließlich von ihm zu kaufen.Der Beklagte war zunächst ein Partner. Aufgrund vertragswidrigem Verhaltens wurde jedoch vom Kläger die sofortige Auflösung des vertraglichen Beziehungen erklärt und die Verwendung der beschriebenen Grafik untersagt.Dem mit der Klage zur Sicherung seines Unterlassungsanspruchs verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gab das Erstgericht statt und untersagte dem Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Bezeichnung "Perfect Autokosmetik" samt dem Slogan "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze Auto" zu verwenden.In der Folge änderte der Beklagte "Perfect Autokosmetik" in "Mobile Autokosmetik", wobei die ursprüngliche Schrift bzw grafische Gestaltung beibehalten wurde. Den Slogan "Wir lackieren den Kratzer und nicht das ganze Auto" änderte er in "Wir lackieren den Kratzer, nicht das ganze Auto".Der vom Kläger daraufhin beantragten Ergänzung der einstweiligen Verfügung um die Passage" und die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen, Zeichnungen und Slogans" wurde stattgegeben.

Dazu der OGH:Es entspricht stRsp des OGH, dass eine gewisse allg Fassung des Unterlassungsgebots - wie auch der vorliegende Fall zeigt - schon deshalb notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Das Unterlassungsgebot hat sich immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein; es ist daher auf die konkrete Verletzungshandlung sowie auf ähnliche Fälle einzuschränken. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass das Unterlassungsbegehren zwar am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren ist, Umgehungen aber nicht allzu leicht ermöglichen soll.

Die Verwendung des vom Beklagten nunmehr zur Kennzeichnung seines Unternehmens gebrauchten Zeichens bedeutet jedenfalls ungeachtet der von ihm vorgenommenen geringfügigen Änderungen einen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigenden Verstoß gegen § 1 UWG. Es entspricht stRsp, dass bei Fehlen eines besonderen Tatbestandsmerkmals des § 9 UWG auf die Generalklausel zurückgegriffen werden kann, wenn die Zeichenverletzung eine sittenwidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinn des § 1 UWG ist. Allerdings ist bei Bejahung eines Verstoßes gegen die guten Sitten in Fällen, in denen die Verkehrsgeltung als Voraussetzung des kennzeichenrechtlichen Schutzes fehlt, Zurückhaltung geboten. § 1 UWG darf nicht dazu dienen, die Grenzen des kraft Verkehrsgeltung gewährten kennzeichenrechtlichen Schutzes ohne weiteres zu unterlaufen. Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Schutz des § 1 UWG kommt daher nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Annäherung an die fremde Kennzeichnung als eine unlautere Werbemaßnahme erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die Kennzeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen in gewissem Umfang bekannt geworden und ihrer Natur nach geeignet ist, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken und überdies die Anlehnung an eine solche Kennzeichnung ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht vorgenommen wurde, Verwechslungen herbeizuführen oder den Ruf des anderen wettbewerbshindernd zu beeinträchtigen oder auszunutzen.Diese Voraussetzungen für den ergänzenden Schutz des § 1 UWG treffen in diesem Fall zu: Die vom Kläger für sein Unternehmen verwendete Kennzeichnung hat in den beteiligten Verkehrskreisen (zumindest) eine gewisse Bekanntheit erlangt und sie ist auch durchaus geeignet, über die Benutzung als betriebliches Herkunftszeichen zu wirken. Die bloß geringfügige Änderung durch den Beklagten nach Erlassung des gerichtlichen einstweiligen Benutzungsverbots lassen den Schluss zu, dass der Beklagte die Anlehnung an das Zeichen des Klägers in der sittenwidrigen Absicht vorgenommen hat, Verwechslungen mit dem Betrieb des Klägers herbeizuführen und dessen Ruf auszunutzen.