04.03.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner


Am 21.12.2004 erging zur GZ 4 Ob 252/04v ein OGH-Erkenntnis in einer UrhR-Sache:

Der Kläger bot auf seiner Internetseite die Fertigung von 20 digitalen Bildern für 299 DM an. Der weitere Text lautete auszugsweise wie folgt: "Freie Nutzung - Freie Nutzung für Ihre Werbeabteilung - Werbeagentur oder Druckerei - Die Bilddateien können für Ihre Werbezwecke frei genutzt werdenEs gelten vereinbart- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen- Bilddateiennutzungsrecht auf einen Internetauftritt / Webdesign beschränkt- Darüber hinausgehende Nutzung unterliegt einer Gebühr nach allgem RichtlinienDie AGBs lauten auszugsweise wie folgt:"Es gelten für jede Bestellung oder Nutzung die AGBs sowie die Honorarrichtlinien für Fotohonorare in Europa nach PIAG und DBV als vereinbart:b) das Urheberrechtsgesetz (UrhG) in der Fassung der BRD, auch wenn die Auftragsdurchführung im Ausland erfolgtc) § 13 UrhG - Namensnennung des Fotografen

Der Beklagte nahm das Angebot des Klägers an und erklärte sich mit den AGBs einverstanden. Der Kläger fertigte auftragsgemäß 20 digitale Lichtbilder vom Hoteldes Beklagten an. Er brannte die Lichtbilder auf CD-ROM und sandte ihm diese zu. In der Folge wurde die Homepage des Erstbeklagten mit den unter www.tiscover.com und www.tiscover.at aufrufbaren Websites der Tourismusinformationssysteme AG "verlinkt", so dass die vom Kläger hergestellten Fotos auch von diesen Internetportalen aus betrachtet werden konnten. Der Kläger sah in der "Verlinkung" auf www.tiscover.com und www.tiscover.at eine unbefugte verwendung der Fotos für einen weiteren Webauftritt.

Dazu der OGH:1. Zur Verlinkung: Die Website des Erstbeklagten konnte, wie vom Erstgericht festgestellt, nicht nur direkt, sondern auch über die beiden Internetportale der Tourismusinformationssysteme AG aufgerufen werden. Der Kläger beanstandet, der (Hyper-)Link sei in den Internetauftritt der Tourismusinformationssysteme AG so eingebaut, dass ein flüchtiger und oberflächlicher Benutzer aufgrund des dort angebrachten Copyright-Vermerks den Eindruck gewinnen müsse, die "verlinkten" Lichtbilder seien rechtlich der Tourismusinformationssysteme AG zuzuordnen.Diese Ausführungen werden der Funktion eines Hyperlink - wie ihn die Betreiber der Websites www.tiscover.com und www.tiscover.at gesetzt haben - nicht gerecht: Hyperlinks werden im Internet als Verweis auf die Angebote anderer Anbieter von Informationen eingesetzt. Sie bewirken, dass deren Inhalt dem Internetnutzer sofort und ohne weitere Anstrengung zur Verfügung steht. Klickt der Internetnutzer den als Hyperlink ausgestalteten Hinweis an, so ruft er dadurch die damit angegebene URL (Uniform Resource Locator) auf. Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Die Tourismusinformationssysteme AG setzt Hyperlinks ein, um an Tourismusangeboten Interessierte auf die Websites und damit auf nähere Informationen der jeweiligen Anbieter zu verweisen. Dadurch kommt es zu keiner Vervielfältigung des Inhalts der durch den Hyperlink aufrufbaren Website und damit auch zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil - wie oben dargelegt - der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt.2. Zur Rechtswahl: Der Kläger geht davon aus, dass im Verhältnis zwischen ihm und dem Beklagten aufgrund der Rechtswahl in seinen AGBs deutsches Urheberrecht anzuwenden sei. Er übersieht damit, dass im Bereich des Immaterialgüterrechts eine Rechtswahl ausgeschlossen ist (4 Ob 408/85). Das anwendbare Recht bestimmt sich nach § 34 Abs 1 IPRG. Danach ist, da der behauptete Verstoß in Österreich stattgefunden hat, österreichisches Urheberrecht anzuwenden.