15.04.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Wer fremde Arbeitsergebnisse unter sittenwidrigen Begleitumständen nachahmt, greift in eine geschützte Rechtsposition ein, zieht aus den Leistungen eines anderen ungerechtfertigten Nutzen u muss die Bereicherung herausgeben. Zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu


In seinem Erkenntnis vom 11.1.2005 zur GZ 4 Ob 216/04z hatte sich der OGH mit dem Rechnungslegungsanspruch im Wettbewerbs-Recht auseinanderzusetzen:

Die Klägerin verlegt in Deutschland Zeitschriften (ua das wöchentliche Nachrichtenmagazin FOCUS u das wöchentlich erscheinende Wirtschafts- und Anlegermagazin FOCUS MONEY, welches seit 30.3.2000 auch auf dem österreichischen Markt erscheint). Die Klägerin ist Inhaberin der internationalen Wortmarke FOCUS MONEY, der internationalen Wortbildmarke FOCUS MONEY u der internationalen Wortbildmarke MONEY, jeweils mit Priorität (für Österreich) vom 7.1.2000.Die Beklagte betreibt einen inländischen Zeitschriftenverlag (ua das wöchentliche Nachrichtenmagazin FORMAT u als Bestandteil dieses Nachrichtenmagazins das gleichfalls wöchentliche Wirtschafts- u Anlegermagazin FORMAT MONEY). Die Registrierung der Wortmarke FORMAT MONEY durch die Beklagte erfolgte am 17.5.2000 beim Öst Patentamt.

Bei der Ausgestaltung des Titels FOCUS MONEY steht das Wort MONEY in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund u wird von einer weißen, rechteckigen Linie umrandet, an deren linkem Rand das Wort FOCUS ebenfalls in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund, aber in Senkrechtstellung angebracht ist. Der Buchstabe "O" des Wortes MONEY wird durch einen Globus gebildet, auf dem die Landkarte Europas zu erkennen ist.

Bei dem von der Beklagten seit Mai 2001 verwendeten Titel FORMAT MONEY ist das Wort MONEY ebenfalls in Großbuchstaben auf rotem Hintergrund angebracht u mit einer weißen, rechteckigen Umrandung versehen, während sich das Wort FORMAT am linken Rand in Senkrechtstellung befindet u in weißen Großbuchstaben auf rotem Hintergrund erscheint. Auch hier ist der Buchstabe "O" des Wortes "MONEY" als Bild gestaltet, nämlich als Euro-Münze, welche in der rechten Bildhälfte eine Landkarte Europas erkennen lässt.

Die Kurstabellen über Aktien u Fonds des Wirtschaftsmagazins der Klägerin sind derart gestaltet, dass farbig unterlegte u weiße Zeilen für die einzelnen Geldmarkttitel einander abwechseln; die Angaben der Analystenempfehlung "kaufen", "halten" oder "verkaufen" sind mit Farbfeldern in der letzten rechten Spalte ausgestaltet, wobei jeweils die Zahl jener Analysten angegeben werden, die "kaufen", "halten" bzw "verkaufen" empfehlen.

Auch bei den Tabellen unter der Rubrik FORMAT MONEY sind die Zeilen für die einzelnen Geldmarkttitel abwechselnd farbig unterlegt u weiß gestaltet, wobei sich in der letzten rechten Spalte jeder Tabelle (für Aktien u Fonds) die Farbfelder für die Analystenempfehlung "kaufen", "halten" u "verkaufen" finden. In diesen Feldern sind zahlenmäßig jene Analysten angeführt, die das Kaufen, Halten oder Verkaufen des jeweiligen Geldmarkttitels empfehlen.

Die Klägerin brachte vor, die Beklagte übernehme Titel u Ausstattung des Magazins "FOCUS MONEY", insb auch die grafische Darstellung der Kurstabellen u verletze damit den Titel- u Ausstattungsschutz nach § 80 UrhG sowie Markenrechte der Klägerin. Darüber hinaus werde eine mittelbare Verwechslungsgefahr herbeigeführt, was gegen §§ 1, 9 UWG verstoße. Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten sei deren wettbewerbswidriges Verhalten noch bedenklicher. Das Verhalten der Beklagten behindere die Klägerin, deren Verkaufsauflage von "FOCUS MONEY" in Österreich signifikant unter jener von "FORMAT MONEY" liege, im Wettbewerb.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren zur Gänze statt. Dem Einwand der Beklagten, "FOCUS MONEY" sei auf dem öst Markt praktisch nicht existent, weshalb die Klägerin mit der Beklagten auf diesem Markt nicht im Wettbewerb stehe, konnte das Gericht folgen. Ein Wettbewerbsverhältnis bestehe ungeachtet der unterschiedlichen Auflagenhöhe, weil sich beide Parteien mit ihrem Geld- u Anlegermagazinen an eine im Wesentlichen idente Zielgruppe wendeten.Die Aktientabellen seien in ihren wesentlichen Gestaltungselementen im Hinblick auf deren branchentypische Ausgestaltung nicht wettbewerblich eigenartig, ausgenommen die Anführung von Analystenempfehlungen (Kaufen - Halten - Verkaufen) in abgegrenzten, farblich unterlegten Feldern am rechten Rand der Tabelle.

Der OGH zum Begehren der Klägerin über die Rechnungslegung betr dem Verkauf der entspr Ausgaben von "Format" u "News":

Wer fremde Arbeitsergebnisse unter sittenwidrigen Begleitumständen nachahmt, greift in eine geschützte Rechtsposition ein, zieht aus den Leistungen eines anderen ungerechtfertigten Nutzen u muss die Bereicherung herausgeben. Zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - eindeutig und bestimmt festgelegt, indem auf jene Ausgaben des Magazins der Beklagten Bezug genommen wird, die dem Unterlassungsbegehren widersprechen. Nach welcher betriebswirtschaftlichen Kostenberechnungsmethode die auf Grund der titelwidrigen Magazinausgaben erzielten Anzeigenerlöse der Beklagten zu ermitteln sind, ist nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens; diese Frage wird gegebenenfalls im Rahmen der Durchsetzung des Rechnungslegungsanspruchs zu prüfen sein. Ein ziffernmäßiges Zahlungsbegehren hat die Klägerin (noch) nicht gestellt. Die in der Revision angestellten Überlegungen zur Höhe des Anspruchs auf angemessenes Entgelt und dazu, ob u in welcher Höhe die Beklagte einen Nutzen aus dem ihr vorzuwerfenden Rechtsbruch gezogen hat, können daher hier auf sich beruhen.