06.06.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ein Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden


Schlagworte: Entlassung, Vertrauensunwürdigkeit
Gesetze:

§ 27 AngG

In seinem Erkenntnis vom 15.03.2007 zur GZ 8 ObA 66/06y hat sich der OGH mit dem Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit befasst:

Der Kläger wandte sich an die für die Verleihung und den Entzug des Spendengütesiegels zuständige Kammer der Wirtschaftstreuhänder und beschuldigte seinen Arbeitgeber der unrichtigen Verbuchung von Spenden.

OGH: Ein Verhalten, das darauf hinausläuft, schon bei bloßen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Dienstgeberverhaltens Schritte zu setzen, die geeignet sind, dem Dienstgeber schweren Schaden zuzufügen, kann mit dem Recht, gesetzwidriges Verhalten des Dienstgebers anzuzeigen, nicht gerechtfertigt werden.