20.05.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden ist


Schlagworte: Urteilsveröffentlichung, Wettbewerbsrecht, Talionsprinzip
Gesetze:

§ 25 UWG

In seinem Beschluss vom 14.03.2005 zur GZ 4 Ob 9/05k hat sich der OGH mit dem Anspruch auf Urteilsveröffentlichung im Wettbewerbsrecht auseinanderzusetzen:

Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen, so der OGH. Hat sich die Äußerung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - idR in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden ist (4 Ob 93/90, 4 Ob 2153/96p; 4 Ob 57/99g).

In concreto ist das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, wenn es den Kläger zur Urteilsveröffentlichung durch Verlesung des Urteilsspruchs in jenem Fernsehsender ermächtigt hat, in der die wettbewerbswidrige Handlung (hier: zur Irreführung geeignete Führung eines Titels) dem Publikum bekannt geworden ist. Dem Umstand, dass die damalige Sendereihe mittlerweile eingestellt worden ist, hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, dass die Verlesung zu jener Tageszeit zu erfolgen hat, die dem seinerzeitigen Sendeplatz entsprach.