03.06.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Fremdsprachige Begriffe, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmers nur beschreiben, ohne diese ausschließlich zu bezeichnen, genießen keinen markenrechtlichen Schutz


Schlagworte: Wortbildmarke, Markenwort, beschreibende Zeichen, MSchG, UWG
Gesetze:

§ 4 Markenschutzgesetz

In seinem Beschluss vom 14.03.2005 zur GZ 4 Ob 7/05s hatte sich der OGH mit der Frage nach dem Schutz fremdsprachiger Markenwörter nach dem Markenrecht und nach UWG auseinanderzusetzen:

Der Kläger begehrte zur Sicherung seines geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung markenrechts- und wettbewerbswidriger Handlungen des Beklagten, der im Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen im Bezug auf Kraftfahrzeuge die Bezeichnung "car care" und damit einen Wortteil der Wortbildmarke des Klägers zur Gänze verwendet, den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der OGH führte dazu aus: Rein beschreibende Zeichen sind solche, deren Bedeutung von den beteiligten Verkehrskreisen oder auch nur eingeschränkten Fachkreisen ohne weiteres verstanden wird und die die Tätigkeit des Unternehmens umschreiben. Sie werden gemäß § 4 MSchG erst geschützt, wenn eine entsprechende Verkehrsgeltung erreicht wird, d.h. durch die Benützung des Zeichens Unterscheidungskraft erworben wird. Auch nach der jüngeren Rsp des EuGH sind solche Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die vom Verkehr mehrdeutig aufgefasst werden können. Bei fremdsprachigen Begriffen hängt der Schutz davon ab, ob durch dessen inländische Verbreitung diesem Begriff bereits ein bestimmter Sinngehalt beigemessen wird, der jede Unterscheidungswirkung ausschließt.