03.06.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Kann der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht beweisen (bescheinigen), so ist davon auszugehen, dass sie unrichtig sind


Schlagworte: vergleichende Werbung, Beweislast, Grundrecht der freien Meinungsäußerung
Gesetze:

§ 2 Abs 5 UWG

In seinem Beschluss vom 14.03.2005 zur GZ 4 Ob 20/05b hatte sich der OGH mit vergleichender Werbung auseinander zusetzen:

Die Beklagte vergleicht in einer Werbung ihr Arzneimittel mit jenen der Klägerin. Die entsprechenden Daten stammen aus unterschiedlichen, im Werbevergleich namentlich bezeichneten Studien. Die Klägerin bestreitet die Zulässigkeit des Werbevergleichs, weil zur Irreführung geeignet.

Dazu der OGH: Mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs ist es unvereinbar, wenn Behauptungen über die Eigenschaften von Konkurrenzprodukten aufgestellt werden, die nicht bewiesen werden können. Kann der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht beweisen (bescheinigen), so ist davon auszugehen, dass sie unrichtig sind. Unrichtige Behauptungen sind aber durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit in keinem Fall gedeckt.