15.06.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Auch Buchstabenkombinationen, die ein Unternehmen oder eine Person individuell bezeichnen, fallen unter den Schutz des § 9 UWG


Schlagworte: Namensfunktion, Verwechslungsgefahr, Unterscheidungswirkung, Verkehrsgeltung, Firmenschlagwort
Gesetze:

§ 9 UWG, Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL

In seinem Erkenntnis vom 05.04.2005 zur GZ 4 Ob 278/04t hatte sich der OGH mit den Bestimmungen des § 9 UWG und dem Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL auseinanderzusetzen:

Im gegenständlichen Verfahren begehrten die Klägerinnen die Unterlassung der Verwendung des Firmenbestandteils "GfB" im Geschäftsverkehr aufgrund der dadurch hervorgerufenen Gefahr, mit dem Unternehmen der beklagten Partei verwechselt zu werden, weil von beiden Streitteilen annähernd gleiche Dienstleistungen angeboten werden. Die beklagte Partei bestritt die Namensfunktion, die Unterscheidungskraft als auch die Verkehrsgeltung des Firmenschlagwortes.

Der OGH führte dazu aus: Firmenschlagworte besitzen Namensfunktion und fallen daher unter den besonderen Kennzeichenschutz des § 9 Abs 1 UWG, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sie geeignet sind, den Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden. Es muss daher eine entsprechende Unterscheidungswirkung vorhanden sein. Buchstabenkombinationen werden vom weiten Markenbegriff des Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL erfasst, soweit sie das Merkmal der Unterscheidungskraft aufweisen und keine Umstände vorliegen, die eine Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen durch diese Buchstabengruppe ausschließen würden. Stellt das Firmenschlagwort keine reine Umschreibung der Tätigkeit des Unternehmens dar, liegt die Voraussetzung der Unterscheidungskraft auch ohne eine Verkehrsgeltung vor. Eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Unternehmen ist anzunehmen, wenn aufgrund der ähnlichen Bezeichnung die Annahme nahe liegt, dass ein wirtschaftlicher oder organisatorischer Zusammenhang vorliegt.