24.06.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Bei Mehrdeutigkeit einer Aussage muss der Ankündigende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann


Schlagworte: Irreführung, Unklarheitenregel
Gesetze:

§ 2 UWG

In seinem Beschluss vom 26.04.2005 zur GZ 4 Ob 62/05d hatte sich der OGH mit der Auslegung eines Werbetextes auseinander zusetzen:

Nach einer Verbraucherbefragung, bei der eine Reihe von Einzelkriterien herangezogen wurde, nahm die Beklagte als Anbieter des Lebensmittelhandels den ersten Rang ein. In weiterer Folge veröffentlichte die Beklagte einen Werbetext, wonach sie der beliebteste Supermarkt ist, und führte auch 10 Kriterien an, die bei der Befragung herangezogen worden sind.

Der OGH führte dazu aus: Bei Beurteilung des Eindrucks einer Ankündigung sei die Unklarheitenregel anzuwenden, wonach der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Aussage stets die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lasse müsse. Durch die Formulierung des Werbetextes werde der Eindruck erweckt, die Beklagte sei auch bei den angeführten Kriterien die Bestplatzierte und nicht nur nach dem Gesamtergebnis. Dies gelte zumindest für jene Kriterien, die von der Beklagten an oberster Stelle gereiht worden seien. Da ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Ankündigung so verstehen würde, sei diese zur Irreführung geeignet.