02.07.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Die Einstufung eines Produktes als Arzneimittel oder Medizinprodukt bestimmt sich nach dessen Wirkungsweise sowie Art und Form des Inverkehrbringens


Schlagworte: Arzneimittel, Medizinprodukt, Wettbewerb, Inverkehrbringen, ArzneimittelG, MedizinprodukteG
Gesetze:

AMG allgemein, MPG allgemein, § 1 UWG

In seinem Beschluss vom 26.04.2005 zur GZ 4 Ob 275/04a hatte sich der OGH mit den Bestimmungen des ArzneimittelG, des MedizinprodukteG und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb auseinanderzusetzen:

Die Klägerin begehrte in diesem Verfahren zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruches den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten das Inverkehrbringen einer Wundspülung zu untersagen, weil diese nach den Bestimmungen des AMG noch nicht zugelassen sei und die Beklagte sich sittenwidrig gemäß § 1 UWG verhalte. Die Beklagte wandte ein, dass es sich bei gegenständlichem Produkt um ein Medizinprodukt handle, für welches die Bestimmungen des AMG nicht anzuwenden seien und daher ein wettbewerbswidriges Verhalten gar nicht vorliegen könne.

Der OGH führte dazu aus: Ein wettbewerbswidriges Verhalten liegt vor, wenn schuldhaft gegen ein Gesetz verstoßen wird, wodurch die Wettbewerbslage zugunsten des Verletzers beeinflusst wird. Es ist nicht erforderlich, dass es sich dabei um ein Gesetz handelt, das den Wettbewerb regelt, sondern der Verstoß muss objektiv geeignet sein, eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs zu bewirken. Wird ein Arzneimittel in Verkehr gebracht, ohne dass das erforderliche Zulassungsverfahren durchgeführt wurde, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Produkt um ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt handelt, ist dessen Wirkungsweise sowie Art und Form des Inverkehrbringens ausschlaggebend. Abzustellen ist allerdings nicht darauf, wie die Angaben über das Produkt von demjenigen, der es in Verkehr bringt, gemeint waren, sondern wie die Angaben von der allgemeinen Verkehrsauffassung verstanden werden.