08.07.2005 Wirtschaftsrecht

OGH: Für einen Schutz nach § 9 UWG ist es ausreichend, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht; die objektive Eignung für Verwechslungen ist ausreichend


Schlagworte: Verkehrsgeltung, Bezeichnung, Verwechslung
Gesetze:

§ 9 UWG

In seinem Beschluss vom 26.04.2005 zur GZ 4 Ob 12/05a hatte sich der OGH mit einer Einstweiligen Verfügung auseinander zusetzen:

Die Klägerin betreibt seit 1995 im Einzugsbereich der Therme Loipersdorf ein Hotel mit dem Namen "Sport Vital Hotel Therme Loipersdorf", bekannt bei Kunden, Lieferanten und Einheimischen auch unter "Vital Hotel" oder "Sport Vital Hotel". Die Beklagte betreibt seit 2003 - 200 m von der Klägerin entfernt - ein Hotel mit dem Namen "Thermensuitenhotel Vital Resort Loipersdorf". Es ist bereits zu zahlreichen Verwechslungen zwischen den Unternehmen gekommen. Die Klägerin begehrt nunmehr die Unterlassung der Bezeichnungen "Vital Resort" bzw. mit "Vital Hotel" oder "Sport Vital Hotel" ähnliche Bezeichnungen.

Der OGH führte dazu aus: Durch die Bekanntheit des Hotels der Klägerin als "Vital Hotel" bzw. "Sport Vital Hotel" sei die Verkehrsgeltung gegeben, die nach § 9 UWG nicht überragend sein müsse. Es reiche, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehe. Die Bezeichnung sei somit gegenüber anderen ähnlichen geschützt. Gegenständlich sei die Verwechslungsgefahr gegeben, da beide Bezeichnungen das Schlagwort "Vital" enthalten und sich auch sonst teilweise in ihrem Begriffsinhalt decken.